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Genossenschaft zur Erhaltung des Oberen Mönchhof

c/o medignition AG

z.H. Prof. Lucas M. Bachmann

Engelstrasse 6

8004 Zürich

info@genossenschaft-om.ch

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© 2026 Genossenschaft zur Erhaltung des Oberen Mönchhof · Kilchberg (ZH) · CHE-108.766.862

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Statuten

der Genossenschaft zur Erhaltung des Oberen Mönchhof

[1]

Genossenschaft

Unter der Bezeichnung «Genossenschaft zur Erhaltung des Oberen Mönchhof» besteht eine gemeinnützige Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. OR von unbeschränkter Dauer.

[2]

Sitz

Sitz der Genossenschaft ist Kilchberg.

[3]

Zweck

Zweck der Genossenschaft ist die Erhaltung und der Betrieb der Liegenschaft «Oberer Mönchhof» in Kilchberg und deren Unterstellung unter Heimatschutz in der Absicht, den Charakter von Gebäude und Umgebung für dauernd zu wahren unter Vorbehalt der von der Rechtsvorgängerin im Grundeigentum am 13. März 1951 vereinbarten und den Charakter der Liegenschaft nicht ändernden Neu- und Umbauten.

Die Genossenschaft verfolgt keine Erwerbszwecke. Es gehört insbesondere nicht zu den Aufgaben der Genossenschaft, das mit der Liegenschaft verbundene Restaurant selber zu führen.

[4]

Liegenschaft

Die Genossenschaft übernimmt die Liegenschaft «Oberer Mönchhof» im Gemeindebann Kilchberg, Grundbuchblatt 1229, Kat. Nr. 2831, Wohnhaus mit Saalanbau, Waschhaus, Wirtschaftspavillon mit 23 Aren, 10,0 m² Gebäudegrundfläche, Hofraum, Garten und Wiesen nebst Inventar, gemäss besonderer Aufstellung vom 10. Mai 1955, an der alten Landstrasse 98 und an der Kreuzstrasse, von Frau Bertha Surber-Wydler, von Zürich, in Zollikon, zum Preise von Fr. 280'000.–.

[5]

Mitgliedschaft

Mitglieder der Genossenschaft können auf schriftliche Anmeldung hin werden:

  • handlungsfähige natürliche Personen beider Geschlechter schweizerischer Staatsangehörigkeit;
  • juristische Personen (Vereine, Firmen usw.);
  • die politische Gemeinde Kilchberg und allenfalls andere öffentliche Gemeinwesen.

Die Zahl der Mitglieder ist nicht beschränkt. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ablehnungen sind nicht zu begründen.

Auf schriftliche Anmeldung der Erben oder eines unter mehreren Erben müssen diese oder dieser vom Vorstand als Mitglied anstelle des Verstorbenen anerkannt werden, falls keine Ausschlussgründe (Art. 10 lit. d der Statuten) vorliegen.

[6]

Haftung

Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet lediglich das Genossenschaftsvermögen.

[7]

Anteilsscheine

Zur Schaffung eines Genossenschaftskapitals gibt die Genossenschaft verzinsliche, auf den Namen lautende Anteilscheine aus in der Höhe von Fr. 1'000.–. Natürliche Personen sowie die Gemeinde Kilchberg sind zur Übernahme von mindestens zwei, juristische Personen zur Übernahme von mindestens zehn Anteilscheinen verpflichtet. Jedes Genossenschaftsmitglied haftet für die volle Einzahlung der von ihm gezeichneten Anteilscheine.

Die entgeltliche Veräusserung der Anteilscheine ist ausgeschlossen.

[8]

Verzinsung

Die Einzahlungen auf das Genossenschaftskapital sind vom Tage der Einzahlung an zinsberechtigt.

[9]

Kündigung

Die Anteilscheine sind nur auf das Ende eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief kündbar, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten. Im Übrigen gilt Art. 865 OR.

[10]

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
  • auf Grund einer schriftlichen Austrittserklärung, die nur je auf das Ende eines Kalenderjahres abgegeben werden kann und mindestens sechs Monate vorher im Besitze des Vorstandes sein muss;
  • wenn der Genossenschafter keine Anteilscheine mehr besitzt;
  • durch Tod des Genossenschafters;
  • durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen wegen Verlustes der bürgerlichen Ehrenfähigkeit und Verletzung der Interessen der Genossenschaft. Mitglieder, die ihre finanziellen Verpflichtungen der Genossenschaft gegenüber nicht erfüllen, können ihrer Genossenschaftsrechte gemäss Art. 867 OR verlustig erklärt werden.

Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern. Den Ausgeschlossenen steht innerhalb 20 Tagen nach Zustellung des Beschlusses das Rekursrecht an die Generalversammlung zu. Rekurse werden grundsätzlich an der kommenden Generalversammlung, zu welcher die Traktandenliste noch nicht versandt wurde, behandelt. Die Mitgliedschaftsrechte sind bis zum Entscheid durch die Generalversammlung suspendiert. Sodann steht ihnen gemäss Art. 846, Abs. 3, OR innerhalb dreier Monate die Anrufung des Richters offen.

[11]

Organe

Organe der Genossenschaft sind:
  • die Generalversammlung der Genossenschafter;
  • der Vorstand;
  • die Revisionsstelle.

[12]

Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet spätestens im Monat Juli nach Ablauf des Geschäftsjahres (31. Dezember) statt, ausserordentliche, wenn es der Vorstand oder die Revisionsstelle für erforderlich erachten, oder wenn wenigstens 1/10 der Genossenschafter (solange die Genossenschaft weniger als 30 Mitglieder zählt, wenigstens deren drei) es verlangen.

Der Vorstand bestimmt Ort und Zeit der Abhaltung der Generalversammlungen. Er erlässt die Einladungen hierzu schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mindestens 10 Tage vor der Versammlung.

[13]

Befugnisse der Generalversammlung

Der Generalversammlung stehen die gesetzlichen und statutarischen Befugnisse zu. Sie ist insbesondere zuständig für:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
  • Wahl des Vorstandes und seines Präsidenten;
  • Wahl der Revisionsstelle;
  • Abnahme der Betriebsrechnung, der Bilanz und des Jahresberichtes, Entlastung der Verwaltungsorgane und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses;
  • Festsetzung der Verzinsung (Dividende) für das Genossenschaftskapital;
  • Erledigung von Rekursen (Art. 10c);
  • Beschlussfassung über Anträge von Genossenschaftern;
  • Änderung der Statuten;
  • Auflösung und Liquidation der Genossenschaft.

Anträge von Genossenschaftern müssen mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Über Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann an der Generalversammlung nicht Beschluss gefasst werden. Ausgenommen sind Beschlüsse über die Einberufung einer weiteren Generalversammlung. Wenn und solange alle Genossenschafter in einer Versammlung anwesend sind, können sie, falls kein Widerspruch erhoben wird, Beschlüsse fassen, auch wenn die Vorschriften über die Einberufung gemäss Art. 12 nicht eingehalten wurden.

[14]

Beschlüsse und Wahlen

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit gesetzliche Vorschriften oder die Statuten nicht etwas anderes bestimmen, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen gilt im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

[15]

Stimmrecht

Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme, gleichgültig wie viele Genossenschaftsanteile es besitzt.

[16]

Vorstand

Der Vorstand (Verwaltung im Sinne von Art. 894 OR) besteht aus drei bis fünf Genossenschaftern.

Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Generalversammlung gewählt. Bisherige Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Bei allfälligen Ersatzwahlen tritt der Gewählte in die Amtsdauer seines Vorgängers ein. Ist die politische Gemeinde Kilchberg an der Genossenschaft finanziell beteiligt, werden zwei Vorstandsmitglieder vom Gemeinderat bezeichnet.

Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorstand konstituiert sich selbst; lediglich der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt.

[17]

Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand verwaltet die Genossenschaft und fördert ihre Zwecke. Der Vorstand ist für alle Geschäfte zuständig, die durch das Gesetz oder die Statuten nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Der Präsident und sein Stellvertreter führen Kollektivunterschrift zu zweien unter sich oder je mit einem der weiteren Mitglieder des Vorstandes.

Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder es verlangen.

[18]

Geschäftsführung

Der Vorstand ist berechtigt, die Geschäftsführung oder einzelne Zweige derselben einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern zu übertragen.

[19]

Revisionsstelle

Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle gemäss den Anforderungen des Obligationenrechts und des Revisionsaufsichtsgesetzes. Die Revisionsstelle wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Sie kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn:

  • die Genossenschaft nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist;
  • sämtliche Genossenschafter zustimmen; und
  • die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.

Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Genossenschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung die Durchführung einer eingeschränkten Revision und die Wahl einer entsprechenden Revisionsstelle zu verlangen. Die Beschlüsse der Generalversammlung nach Art. 879 Abs. 2 Ziff. 3 dürfen dann aber erst bei Vorliegen des Revisionsberichtes gefasst werden.

[20]

Rechnungen und Bilanzen

Die Rechnungen und Bilanzen sind nach den einschlägigen Bestimmungen des OR aufzustellen und vorzulegen.

[21]

Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1955.

[22]

Betriebsrechnung, Fonds und Rückstellungen

Die Betriebsrechnung ist jeweils bis Ende März fertigzustellen und zusammen mit der Bilanz und dem Revisorenbericht mindestens 10 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung am Sitz der Genossenschaft zur Einsicht der Genossenschafter aufzulegen.

Es sind angemessene Amortisationen zu leisten und folgende Fonds zu äufnen:

  • ein Erneuerungsfonds;
  • ein Reservefonds.

Es steht der Generalversammlung frei, weitere Fonds zu schaffen und die Bedingungen für die Äufnung aufzustellen.

Dem Amortisationskonto und dem Erneuerungsfonds sind jährlich zu Lasten der Betriebsrechnung je mindestens 1/4% der ursprünglichen Anlagekosten der Bauten zuzuweisen.

Dem Vorstand dürfen keine Tantiemen ausgerichtet werden.

[23]

Verzinsung des Genossenschaftskapitals

Ein Zins auf das Genossenschaftskapital darf nur unter der Voraussetzung angemessener Abschreibungen und Reservestellungen ausgerichtet werden. Der Zinssatz darf nicht höher als 2% sein.

[24]

Auflösung der Genossenschaft

Die Auflösung der Genossenschaft kann mit Zustimmung von mindestens 2/3 der sämtlichen stimmberechtigten Genossenschafter beschlossen werden. Wenn in der ersten Generalversammlung nicht 2/3 aller Genossenschafter vertreten waren, so ist eine zweite Generalversammlung einzuberufen, in welcher die Auflösung der Genossenschaft mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden kann.

[25]

Überschuss bei Auflösung

Ergibt sich im Falle der Auflösung der Genossenschaft nach Deckung der Passiven und Rückzahlung der Anteilscheine zum einbezahlten Nennwert ein Überschuss, so ist derselbe der Gemeinde Kilchberg zuzuwenden.

[26]

Bekanntmachungen

Für die Öffentlichkeit bestimmte Bekanntmachungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt, die Mitteilungen an die Genossenschafter durch eingeschriebenen Brief.

Kilchberg, 2011